Der Lehrstoff der Volksschule ist nach
Unterrichtsgegenständen gegliedert. Diese sind in den Stundentafeln Zeitrichtwerte zugeordnet. Damit ist
der Lehrer/ die Lehrerin verpflichtet, den Kindern Bildungsangebote aus allen angeführten Lernbereichen zu
bieten. Dem Wesen der Volksschule entspricht es allerdings,
eine strenge Scheidung des Lehrstoffes nach Unterrichtsgegenständen zu vermeiden. Dies ist schon deshalb
nötig, weil der Unterricht in der Volksschule womöglich von den Erfahrungen, Interessen und Bedürfnissen der
Kinder ausgeht oder diese zumindest einbezieht.
Notengebung
§14 Abs.1 - Für die Beurteilung der Leistungen
gibt es folgende Noten: Sehr gut (1) Gut (2) Befriedigend (3) Genügend (4) Nicht
genügend (5)
§14 Abs.2 - Mit ”Sehr gut” sind Leistungen zu
beurteilen, mit denen die Schüler:innen die nach Maßgabe des Lehrplanes
gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes
sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche
hinausgehendem Ausmaß erfüllen und, wo dies möglich ist, deutliche
Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbstständigen Anwendung
ihres Wissens und Könnens auf für sie neuartige Aufgaben zeigen.
§14 Abs.3 - Mit ”Gut” sind Leistungen zu
beurteilen, mit denen die Schüler:innen die nach Maßgabe des Lehrplanes
gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes
sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem
Ausmaß erfüllen und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit
beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung ihres
Wissens und Könnens auf für sie neuartige Aufgaben zeigen.
§14 Abs.4 - Mit ”Befriedigend” sind Leistungen zu
beurteilen, mit denen die Schüler:innen die nach Maßgabe des Lehrplanes
gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes
sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze
erfüllen; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze
zur Eigenständigkeit ausgeglichen.
§14 Abs.5 - Mit ”Genügend” sind Leistungen zu
beurteilen, mit denen die Schüler:innen die nach Maßgabe des Lehrplanes
gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes
sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend
erfüllen.
§14 Abs.6 - Mit "Nicht genügend” sind Leistungen
zu beurteilen, bei denen die Schüler:innen nicht einmal alle Erfordernisse für
die Beurteilung mit ”Genügend” erfüllen. |